Skip to main content

AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
  2. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegen stehen oder diese ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.
  3. Jede von diesen Bedingungen abweichende Absprachen, auch bezüglich der Lieferung von Mindermengen, bedürfen der Bestätigung.

§ 2 Vertragsschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch etwaige Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Lieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines Deckungsgeschäftes. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinen der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Versandkosten.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum den Kaufpreis spätestens zu zahlen.
  3. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  4. Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Die hieraus entstandenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach setzen einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 4 Gefahrübergang, Versand und Verpackung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
  3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch oder auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.
  4. Die Pflanzen werden in der Regel in stapelbaren, firmeneigenen Mehrwegverpackungen (z.B. Plastikkisten, Paletten, Containern o. ä.) geliefert. Sie bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unserer Kunden zurückgeführt werden.
  5. Das Leergut wird nach erfolgter Rücklieferung durch den Kunden gutgeschrieben.
  6. Verloren gegangenes Leergut wird nach Ablauf der Liefersaison zum Selbstkostenpreis berechnet.
  7. Das Leergut ist frei von Erde und Pflanzenresten an uns zurückzugeben. Für den Fall von Verschmutzungen sind wir berechtigt, für die Reinigung pauschal pro Leergut einen Preis von € 5,00 zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  8. Der Käufer darf das Leergut weder selbst in Gebrauch nehmen noch zu anderen Zwecken benutzen.

§ 5 Lieferpflichten

  1. Durch höhere Gewalt, z.B. Frost, Sturm-, und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse oder durch Mißlingen der Kulturen, die sich dem Einfluß des Verkäufers entziehen, wird der Verkäufer von der Lieferpflicht entbunden; dies erstreckt sich auch auf besondere Mißerfolge oder Ausfälle bei der Aufzucht von Jungpflanzen. In diesem Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
  2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend. Der Liefertermin kann um 3 Werktage über- oder unterschritten werden.
  3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
  3. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, daß der Unternehmer als Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, daß sie als von uns kommend erkennbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorgenannten Ziffern dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich aller etwaigen Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns. Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so werden wir an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.

§ 7 Garantie, Gewährleistung und Rügen

  1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewählte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, daß der Kunde den Pflanzen die für diese Art richtige Behandlung zu Teil werden hat lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Für höhere Gewalt insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall usw. sind von der Garantie nicht umfaßt. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
  2. Reklamationen bei Pflanzen – sowohl hinsichtlich der gelieferten Menge als auch Qualitäten – müssen sofort bei Abholung, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast, daß sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Bei Falschlieferung, Unvollständigkeit, Mängeln unserer Lieferungen können wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten.
  4. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erheblichen Nachteile verbleibt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  6. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

§ 8 Schlußklausel

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand 19.08.2005